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Satzung

Satzung des Vereins „Bürger–Radweg Hollage–Halen e.V.“ 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform 

1. Der Verein führt den Namen „Bürger – Radweg Hollage – Halen“ e.V. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 49504 Lotte

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 2 Vereinszweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unfallverhütung (Abgabenordnung § 52 Abs. 2 Nr.12). Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung von Fuß-/ Radwegen, um die Ortsteile Hollage und Halen der Gemeinden Wallenhorst und Lotte miteinander zu verbinden. Die Wege verlaufen parallel zu den Gemeinde-, Kreis- und Landstraßen und dienen der Verbesserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung. Hierzu wirkt der Verein nachhaltig auf den Straßenbaulastträger ein, die Radwege nach den anerkannten Regeln des Straßenbaus zu bauen und zu unterhalten. Bis zur Realisierung durch den Straßenbaulastträger wird die Errichtung einer Zwischenlösung in einfacher Bauweise verfolgt, Ziel ist es aber, eine bituminöse Decke zu errichten. Der Verein kann hierzu selbst als Bauherr auftreten und Verträge abschließen. 

2. Der Verein ist überkonfessionell und politisch unabhängig. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

4. Der Verein finanziert sich über Beiträge und Spenden. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sachanlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Ausgaben. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. 

2. Als förderliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt. 

3. Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. 

4. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstands kann die Antragstellerin/der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet: 

a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederlisted) durch Ausschluss aus dem Verein 

2. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. 

4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. 

5. Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruchs die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedschaftsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe, Fälligkeit und Form der Beitragszahlung von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. 

2. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand 

b) die Vorstandschaft 

c) die Mitgliederversammlung 

§ 7 Vorstand und Vorstandschaft 

1. Die Vorstandschaft besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden des Vorstands

b) der/dem 2. Vorsitzenden des Vorstands 

c) dem/r Kassenwart/in 

d) dem/r Schriftführer/in

e) bis zu sieben Beisitzern 

2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied der Vorstandschaft kann von der Mitglieder-Versammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. 

3. Die jeweilige Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten wird. 

4. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. 

5. Die Mitglieder der Vorstandschaft können ihr Amt am Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres der/dem 1. Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigen Gründen kann das Amt sofort niedergelegt werden. 

6. Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitglieder- Versammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden. 

7. Den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in. Jeder hat Alleinvertretungsvollmacht. Der vertretungsberechtigte Vorstand darf Änderungen, die Registergericht oder Finanzamt verlangen, redaktionell vornehmen. 8. Die Vorstandschaft berät und unterstützt den Vorstand (§ 26 BGB) in allen Fragen der Vereinsführung (§ 8). Die Einberufung der Sitzungen sowie Beschlussfähigkeit erfolgt entsprechend den Regelungen zur Einberufung der Vorstandschaft gemäß § 9 der Satzung. 

§ 8 Zuständigkeit und Aufgaben der Vorstandschaft 

Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nichtdurch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins 

2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und der Aufstellung der Tagesordnung 

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis zum Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres 

5. Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins 

6. Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres 

7. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen 

8. Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß dieser Satzung 

9. Entscheidung über konkrete Projekte und Maßnahmen des Vereins. 

§ 9 Beschlussfassung der Vorstandschaft 

1. Der/die 1. Vorsitzende der Vorstandschaft beruft die Vorstandschaftssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. Einzelheiten regelt die Vorstandschaft in ihrer konstituierenden Sitzung. Jedes Vorstandschaftsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung der Vorstandschaftssitzung verlangen. Der/die 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen. Bei seiner Verhinderung übernimmt die/der 2. Vorsitzende und bei deren/dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied die Leitung. 

2. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitgliederanwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so hat die/der 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung der Vorstandschaft zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmen-Gleichheit, so gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Über jede Vorstandschaftssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Zuständig für die Niederschrift ist die Schriftführerin/der Schriftführer, bei deren/dessen Verhinderung ein anderes von der/dem 1. Vorsitzenden bestimmtes Vorstandschaftsmitglied. Die Niederschrift ist von der/dem 1. Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer bzw. dem für die Niederschrift zuständigen Vorstandschaftsmitglied zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. 

5. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per E-Mail, oder Fax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht. 

§ 10 Kassenprüfer 

1. Die Mitglieder wählen in der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese sind nicht Mitglied der Vorstandschaft und arbeiten als Kontrollorgan der Vorstandschaft im Auftrag der Mitgliederversammlung. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte der Vorstandschaft und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. 

2. Im Hinblick auf die Abberufungsmodalitäten gilt § 7 (2) bis (6) entsprechend. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

1. Jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied – hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelungen und Vertretung sind nicht zulässig. 

2. Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderen Stellen der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere: 1. Genehmigung des von der Vorstandschaft aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr 2. Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft; Entlassung des Vorstandes und der Vorstandschaft 

3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung 

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt 

5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins 

6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes 

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern. 

8. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Vorstandschaft fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an die Vorstandschaft beschließen. Die Vorstandschaft kann ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres, stattzufinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform gem. § 126 b BGB (Brief, Fax, E-Mail, Whatsapp o.ä.) und unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Versendung der Einberufung folgenden Werktag. Die Einberufung gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist. Denjenigen Mitgliedern, die dem Verein keine elektronische Adresse bekannt gegeben haben, wird die Einladung per Briefpost oder Boten übermittelt. 

§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin/einen Leiter. Bei der Wahl des/der Versammlungsleiter/in übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung. 

2. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden. 3. Art und Durchführung der Versammlung legt der/die Versammlungsleiter/in fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. 

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

5. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins abgestimmt werden, so muss mindestens 1/4 der Mitglieder anwesend sein. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

6. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/die Protokollführer/in wird von dem/der Versammlungsleiter/in bestimmt. Das Protokoll soll Festlegungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung 

Jedes Mitglied kann bis spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Mitglieder- Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die Vorstandschaft nach Bedarf einberufen werden. Eine solche Einberufung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. 2. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 13 und 14 dieser Satzung mit Ausnahme von § 14 Satz 3 entsprechend. 

§ 16 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 17 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einemanderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen. 

§ 18 Anfallberechtigung 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen. Das Vermögen fällt dann an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Das Vermögen fällt der Osnabrücker Tafel e.V. zu. Er ist zur Förderung von mildtätigen Zwecken anerkannt. 

§ 19 Haftungsausschluss 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger/-innen, deren jährliche Vergütung die jeweils in §§ 31a, 31 b BGB benannten Beträge (720,00 € p.a. per 21.03.2017) nicht überschreitet, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung der Mitgliedschaft, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht über Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

3. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen bei Amtsübernahme angemessen zu versichern. Zudem sind solche Gefahren zu versichern die insbesondere aus Anlass der Bauarbeiten eines Radweges entstehen können. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eventuelle Schadenersatzverpflichtungen des Vereins sowie seiner ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträger/-innen erfüllt werden können.